Veröffentlicht: 2020-07-09

Quod illicite (...) exactum est... Und was, wenn das Zoll zu Unrecht erhoben wurde? Die Haftung von Steuereintreibern im klassischen römischen Recht

Anna Pikulska-Radomska Logo ORCID
Rubrik: Rozprawy i artykuły
https://doi.org/10.31261/ZDP.2020.20.04

Abstract

Personen, die Zollgrenzen passierten — Händler, professionelle Schmugg- ler, aber auch einfache Reisende — haben schon immer versucht, die dort erhobenen Abgaben zu vermeiden. Es wurden verschiedene Methoden angewandt, um portorium nicht zu zahlen: die Reisenden versuchten entweder die tatsächlichen Eigenschaften der transportierten Waren zu verbergen, oder Waren zu befördern, ohne sie zu deklarieren, oder auch die Zollgrenze zu überqueren, ohne durch die Zollstelle zu gehen. Die Steuereintreiber missbrauchten hingegen oft ihre Befugnisse und verlangten übermäßige oder rechtsgrundlose Abgaben. In den Quellen findet man zahlreiche Belege für solche Praktiken. Ein Steuereintreiber, der einen unangemessenen oder übermäßigen Tribut verlangte, lief Gefahr, mindestens das Doppelte zahlen zu müssen. Die kaiserlichen Vorschriften sind in dieser Hinsicht eindeutig. Was passierte aber mit verfallenen Waren, wenn der Prozess zu lange dauerte?

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Pikulska-Radomska, A. (2020). Quod illicite (.) exactum est. Und was, wenn das Zoll zu Unrecht erhoben wurde? Die Haftung von Steuereintreibern im klassischen römischen Recht. Z Dziejów Prawa, 13, 37–46. https://doi.org/10.31261/ZDP.2020.20.04

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Bd. 13 (2020)
Veröffentlicht: 2021-08-11


ISSN: 1898-6986
eISSN: 2353-9879

Verlag, Organisation
Wydawnictwo Uniwersytetu Śląskiego | University of Silesia Press

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