https://doi.org/10.31261/ZDP.2020.20.17
Heutzutage scheint es offensichtlich zu sein, dass zwischen der Legislative und Exekutive starke politische Verbindungen bestehen. Wenn es aber zur Durchsetzung der Tyrannei der parlamentarischen Mehrheit kommt, muss die Regierung de facto das Attribut der vielleicht auch relativen Unabhängigkeit von der „Parteispitze“ entbehren. Der politische Wille, der dem Volk entspringt, wird verzerrt: das Parlament und die Regierung verfolgen ihre eige- nen Ziele, losgelöst nicht nur von dem abstrakt denkbaren, öffentlichen Interesse, sondern auch von den in der Verfassung festgelegten Ordnungsprinzipien. Die korrigierende Funktion für die Exekutive und Legislative muss daher naturgemäß durch die Judikative übernommen werden. Das richterliche Prüfungsrecht von Gesetzen kam in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 28.11.1923 zum Vorschein. Die theoretische Begründung der richterlichen und gerichtlichen Ge- walt stammte von Erich Kaufmann.
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Bd. 13 (2020)
Veröffentlicht: 2021-08-11