https://doi.org/10.31261/ZDP.2019.20.05
Der Artikel befasst sich mit dem Problem der Umsetzung des römischen Prinzips alteri stipulari nemo potest, laut dem es verboten war, Verträge zugunsten eines Drit- ten abzuschließen und andere direkt zu vertreten. Es wurde aufgezeigt, wie dieses Prinzip ver- standen und hinsichtlich der Anforderungen des Stipulationskontraktes und der den römischen Formularprozess bestimmenden Regeln begründet wird. Umrissen wurden auch Ausnahmen von dieser Regel, die den Vorbehalt einer Leistung an einen Dritten im Falle eines anfechtbaren In- teresses der Vertragspartei und des Vorbehalts einer Vertragsstrafe ermöglichen. Umfassender erörtert wurde auch die Frage des Abschlusses von Verträgen durch Untergebene (Sklaven, Kin- der, die der väterlichen Gewalt unterliegen) mit der Auswirkung auf ihren Vorgesetzten und der Verantwortung ihres Vorgesetzten.
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Bd. 12 (2019)
Veröffentlicht: 2020-04-16