https://doi.org/10.31261/ZDP.2019.20.08
Der Artikel soll zeigen, dass Piotr Rojzjusz, ein Richter am königlichen AssessoralGericht in Vilnius, das römische Recht als Auslegungskriterium für das Magdeburger Recht herangezogen hat. Das römische Recht diente der Auslegung der Bedeutung der fragwür- digen Begriffe des deutschen Rechts. Der Verfasser sprach sich auch für die subsidiäre Anwen- dung des römischen Rechts bei Lücken im nationalen Recht aus. Sein Werk Decisiones [...] de re- bus in sacro auditorio Lituanico ex appellatione iudicatis (Krakau 1565) stellt einen Kommentar zu fünf Gerichtsentscheiden dar. Das Magdeburger Recht ist die Grundlage des Urteilens, aber die Ausführungen des Autors enthalten zahlreiche Verweise auf das römische Recht und auf die Werke von Glossatoren und Kommentatoren.
Dateien herunterladen
Zitierregeln
Bd. 12 (2019)
Veröffentlicht: 2020-04-16