Prozedur der Begutachtung
1. Die Zeitschrift publiziert nur Originalbeiträge, die bisher nicht veröffentlicht und nicht zur gleichen Zeit anderweitig zur Veröffentlichung vorgeschlagen wurden. Im Falle von Übersetzungen ist im Beitrag ein entsprechender Verweis auf die Erstveröffentlichung anzugeben.
2. Die eingesandten Texte werden zunächst von der Redaktion begutachtet, die sie akzeptiert oder ablehnt. Abgelehnt werden Texte von niedriger wissenschaftlicher Qualität und solche, die nicht dem Profil der Zeitschrift entsprechen. Nach der Annahme wird der Text an zwei externe Rezensenten/innen weitergeleitet, die an einer anderen Institution als die des/der Autors/in tätig sind. Im Falle von zwei sich widersprechenden Rezensionen kann ein drittes Gutachten eingeholt werden.
3. Die Kriterien für die Begutachtung von eingesandten Texten sind dem Gutachtenformular zu entnehmen, das als Worddatei auf der Internetseite der Zeitschrift zu beziehen ist.
4. Die Prozedur der Begutachtung erfolgt gemäß dem Modell „double-blind review process”, das bedeutet, dass sowohl die Rezensenten/innen als auch die Autoren/innen anonym bleiben.
5. Die Rezensenten/innen sind dazu verpflichtet, Vertraulichkeit zu wahren, ein gründliches, unparteiliches und fristgerechtes Gutachten zu liefern und die Redaktion von einem möglichen Interessenkonflikt zu informieren; ein solcher Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der/die Rezensent/in und der/die Autor/in durch verwandtschaftliche Beziehungen (bis Verwandtschaft zweiten Grades), Ehe, Mitautorschaft von Beiträgen, Mitarbeit an einem Forschungsprojekt und die Anstellung an ein und derselben Institution miteinander verbunden sind.
6. Jedes Gutachten soll mit einer eindeutigen Stellungnahme abschließen.
7. Die Namen der Gutachter/innen sind auf der Internetseite der Zeitschrift angegeben. In begründeten Fällen werden andere Gutachter/innen berufen. Die Liste der mitwirkenden Gutachter/innen wird einmal im Jahr aktualisiert.
8. Die Namen der Gutachter/innen der einzelnen Beiträge werden nicht öffentlich gemacht.
9. Über die endgültige Aufnahme der Beiträge in die Zeitschrift entscheidet die Redaktion.