Motto und Fabel der zweiten Rota-Ansprache des Papstes Johannes Paul II. 1980, die die moralsiche Gewißheit als Prinzip von der kirchlichen Rechtssprechung in Erinnerung gebracht habe, war eine Bejahung der Relevanz der berühmten Maxime: Veritas est basis, fundamentum seu mater iustitiae. In der Folge, der Rota-Ansprachen 1982 und 1988 ist zu Verdanken eine authentische Erklärung des c. 1432 und im weiteren Sinne – eine Doktrinerneuerung über Teilnahme des Bandverteidigers im Eheprozess. Gleichzeitig hat der Papst die Stellung seines Amtsvorgängers Pius XII. aus der bekannten Rota-Ansprache vom 2 X 1944 bestätigt und bekräftigt: Der Bandverteidiger ist berufen mitzuarbeiten an der Suche nach der objektiven Wahrheit hinsichtlich der Nichtigkeit der Ehe in den konkreten Fällen. Das bedeutet nicht, dass es ihm zusteht, die Argumente pro und contra zu erwägen oder sich über die Begründetheit der Klage zu äußern, sonder dass er nicht „eine künstliche Verteidigung konstruieren darf, ohne sich darum zu sorgen, ob seine Behauptungen ein ernsthaftes Fundament haben oder nicht”. Der Kontext der drei Ansprachen vom Papst Johannes Paul II. hat in diesem Artikel die Aufnahme einer wichtigen Frage ermöglicht: Was bedeutet in der Absicht des kirchlichen Gesetzgebers die Stellung in dem Wirkungsbereich des oben genannten Prinzips, nicht nur Amtsaufgaben des Richters (was voll verständlich ist) sondern auch den speziellen Dienst (publicum ministerium) einer Person, die in jedem Eheprozess jenes Gemeinwohles bewahrt, das die Eheband ist?
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Tom 40 Nr 2 (2007)
Opublikowane: 2021-02-10