Im Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes von 1917 gibt es keine Erwähnung über Missionswerke. Kurz nach seinem Inkrafttreten hob Papst Benedictus XV die Bedeutung einer weiteren Entwicklung dieser Werke für die Missionstätigkeit der Kirche hervor. Seine Nachfolger erhoben sie aufeinanderfolgend zum Rang der Päpstlichen Missionswerke und zwar Pius XI Das Werk der Verbreitung des Glaubens, Das Werk der Heiligen Kindheit Jesu und Das Werk des hl. Apostel Petrus, sowie Pius XII Die Missionsvereinigung der Geistlichkeit als Päpstliche Missionsunion der Priester, Ordensbrüder und Ordensschwestern.
Einen neuen Entwicklungsabschnitt der Päpstlichen Missionswerke öffnete das II. Vatikanische Konzil. Das Konzildekret über die Missionstätigkeit der Kirche „Ad gentes divinitus” zählte nämlich die Förderung dieser Werke zu den Hauptpflichten des Diözesanbischofs, im Bereich der Belebung des Missionsgeistes in der Partikularkirche. Deswegen beschliesst auch eine der Ausführungsbestimmungen zu diesem Dekret, enthalten im Motu Proprio „Ecclesiae sanctae” des Papstes Paulus VI, dass die erwähnten Werke in allen Diözesen entwickelt werden sollen.
Infolge der Konzilanregungen, übersetzt im Motu Proprio „Ecclesiae sanctae” in die Sprache der Rechtsnormen, erlebten die Päpstlichen Missionswerke die Bearbeitung eines neuen Rechtsstatus, was der Kongregation der Evangelisierung der Völker zuteil wurde. Die Frucht dieser Arbeit waren die Statuten der Päpstlichen Missionswerke, die — nach der einstweiligen Billigung durch Papst Paul VI — im Jahre 1980 die endgültige Genehmigung von Johannes Paul II erlangten.
Das im Jahre 1983 bekanntgegebene neue Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes beschliesst konsequent, dass in jeder Diözese ein Priester bestimmt werden soll, dessen Aufgabe die Belebung der Missionsunternehmungen, insbesondere der Päpstlichen Missionswerke sein wird. Ausführliche Verordnungen betreffs der Gründung und Funktionierung sowie Organisationsstruktur dieser Werke, geben ihre Statuten von 1980 an.
Die Statuten der Päpstlichen Missionswerke sind nicht nur der beste Kommentar zu der Verordnung des Gesetzbuches, die die genannten Werke betrifft, sondern sie bestimmen ebenfalls ihren aktuellen Rechtsstatus. Diese Statuten sind nämlich den Rechtsnormen des neuen Gesetzbuches nicht widersprüchlich und zählen deshalb nicht zu den durch das Gesetzbuch aufgehobenen Verordnungen.
Die Statuten der Päpstlichen Missionswerke sind von offener und elastischer Beschaffenheit, die auf die Verschiedenheit der in den einzelnen Ländern herrschenden Beziehungen eingestellt ist. Deshalb eröffnen sie diesen Werken Perspektiven einer wahrhaft dynamischen Entwicklung.
Die reichen heimischen Traditionen erlauben eine Belebung und weitere Entwicklung der Päpstlichen Missionswerke, ebenfalls in Polen zu erhoffen. Im Zusammenhang dessen wird es nicht unangebracht sein, eine wahrhaft bahnbrechende — vom Standpunkt der Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils und des neuen Gesetzbuches des Kanonischen Rechtes aus gesehen — Verordnung der ersten Polnischen Plenarsynode in Częstochowa im Jahre 1936 zu erwähnen, die beschliesst, dass die Päpstlichen Missionswerke in allen Pfarrgemeinden bestehen und sich entwickeln sollen.
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Tom 16 (1983)
Opublikowane: 10.03.2021

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