Die Lehre der Kirche von der Unlösbarkeit der Ehe, die von Christus zum Sakrament erhoben wurde, rechtfertigt voll und ganz des große Interesse der Kanonisten für die Problematik der Ehekonsens. In den letzten Jahren ist das vor allem mit dem Erscheinen einer Reihe neuer Rechtsnormen im Kodex von Johann Paul II verbunden, besonders des can. 1098, der von einem Konsensmangel auf Grund der arglistigen Täuschung spricht. Er bestimmt, daß eine Person inültig eine Ehe schließt, wenn sie durch hinterlistiges Handeln, das als Ziel die Erlangung des ehelichen Konsens hatte, getäuscht worden war über solch eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer Natur nach die Gemeinschaft der Ehe zerstören kann.
Es steht außer Zweifel, daß dieser Kanon eine große Errungenschaft der kirchlichen Gesetzgebung bedeutet. Er bestimmt nämlich den, früher nicht bestehenden (vor dem 27. November 1983) rechtlichen Schutz dieser Personen, die Opfer der Hinterlist geworden sind. Seine Formulierung in Form der Generalklauselermöglicht im großen Maße die Anwendung der Norm, konform mit dem Prinzip des kanonischen Rechts und der Gerechtigheit. Die, im Artikel durchgeführte Analyse weist jedoch auf Schwierigkeiten hin, da die Verstehen der rechtlichen Implikationen des besprochenen Kanons und als weitere Konsequenz, seine praktische Anwendung von kirchlichen Gerichten erschweren. Das betrifft z.B. das Problem, im welchem Grad-neben objektiven Kriterien – auch subjektive Bedingungen des Opfers der Täuschung, bei der Untersuchung der Ungültigkeit der Ehe auf Grund einer Täuschung, in Betracht gezogen werden sollen. Auch die Qualifikation der Eigenschaften, die Kriterien des can. 1098 erfüllen, ist keine leichte Sache. In beiden Fällen, wie auch bei der Sache einer endgültigen Entscheidung des Problems ob der interpretierte Kanon positiven oder natürlichen Rechts ist, wird die Lehre des kanonischen Rechtes und die Jurisprudenz eine große Rolle zu spielen haben.
Interessant sind die Forderungen der Kanonisten. die im Laufe der Diskussion bei der Formulierung des can. 1098 zum Vorschein kamen. Bemerkenswert ist vor allem u.a. der Vorschlag, daß man die Ungültigkeit einer Ehe erklärt nach jeder Täuschung, die einen Fehler im Denken des Ehepartners hervorgerufen hat, unabhängig davon, ob direkt oder indirekt vom Urheber der Täuschung beabsichtigt (dolus indirectus). Ein anderer Vorschlag postuliert in ener radikalen Forderung die Ungültigkeit der Ehe allein auf Grund des Fehlers, wenn es um die Eigenschaften der Person geht (error non dolosus), der seiner Natur nach ernsthafte Störungen des consortium vitae coniugalis verursacht.
Die Frage, wie sich der Gesetzgeber zu den, und anderen Vorschlägen stellen wird, wartet vorläufig auf eine Antwort. Daher stehen noch viele Probleme, die mit dem neuen Eheichtigkeitsgrund (can. 1098) verbunden sind, offen und man kann = erwarten, daß sie Gegenstand für das weitere Interesse der Kanonisten sein werden.
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This work is licensed under a Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International License.
Vol. 1990 (1991)
Published: 1991-12-31

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