Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 25—35
Die juristische Fiktion ist eine „rechtliche Lüge“, die darin besteht, einen Widerspruch zur Realität gutzuheißen, um die erwünschte rechtliche Wirkung zu erzeugen. Der Beitrag befasst sich mit der Rolle von juristischen Fiktionen in ausgewählten Rechtsord- nungen, d.h. im römischen Recht ( fictio legis Corneliae, fictio postliminii), im kanonischen Recht (u.a. gesetzliche Vertretung, juristische Person, Mehrheitsbeschluss) und im polnischen Recht aus der Zeit des Mittelalters. Darüber hinaus werden die durch mittelalterliche Rechtswissen- schaft postulierten Anforderungen der Wirksamkeit von juristischen Fiktionen thematisiert, wie etwa, dass sie ausschließlich vom Gesetzgeber kommen und sich nur aus Gründen der Wahrheits- treue und des Gemeinwohls ergeben können.
Sprache:
EN
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 37-46
Personen, die Zollgrenzen passierten — Händler, professionelle Schmugg- ler, aber auch einfache Reisende — haben schon immer versucht, die dort erhobenen Abgaben zu vermeiden. Es wurden verschiedene Methoden angewandt, um portorium nicht zu zahlen: die Reisenden versuchten entweder die tatsächlichen Eigenschaften der transportierten Waren zu verbergen, oder Waren zu befördern, ohne sie zu deklarieren, oder auch die Zollgrenze zu überqueren, ohne durch die Zollstelle zu gehen. Die Steuereintreiber missbrauchten hingegen oft ihre Befugnisse und verlangten übermäßige oder rechtsgrundlose Abgaben. In den Quellen findet man zahlreiche Belege für solche Praktiken. Ein Steuereintreiber, der einen unangemessenen oder übermäßigen Tribut verlangte, lief Gefahr, mindestens das Doppelte zahlen zu müssen. Die kaiserlichen Vorschriften sind in dieser Hinsicht eindeutig. Was passierte aber mit verfallenen Waren, wenn der Prozess zu lange dauerte?
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 47—55
Der Autor stellt die Begebenheit dar, bei der sich die Entdeckung der rich- tigen Kopie eines mittelalterlichen Dokuments auf das Wissen über die Geschichte auswirkt. Die Familie Rożnów stammte nicht von dem Unterstallmeister Gedka, sondern von seinem unbe- kannten Bruder.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 57—76
Um die Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert begann sich im Königreich Böhmen eine Bewegung herauszukristallisieren, die zur Reformierung der katholischen Kirche aufforderte. In Anlehnung an die Lehren von John Wycliffe und Jan Hus wurden Versuche un- ternommen, Druck auf die kirchliche Hierarchie von unten auszuüben und sie von der Notwen- digkeit zu überzeugen, die Änderungen vorzunehmen bzw. den gepredigten Lehren tatsächlich Folge zu leisten. Das Wirken von Jan Hus wurde allerdings verdammt und er selbst, nachdem er zum Konzil von Konstanz geladen worden war, 1415 als Ketzer auf dem Scheiterhaufen ver-brannt, obwohl ihm der Kaiser Sigismund von Luxemburg freies Geleit zugesichert hatte. Dies führte zur Radikalisierung eines Großteils der böhmischen Bevölkerung. Der Versuch, den wachsenden religiösen, sozialen und nationalen Unruhen gewaltsam Einhalt zu gebieten, führte 1419 zum Ausbruch einer Revolution, die bis 1437 andauerte. Das Ziel des vorliegenden Artikels ist es, das hussitische Programm und dessen praktische Umsetzung als revolutionäre Änderung der Rechtsordnung darzustellen. Welche Rechtsnormen lehnten die Hussiten ab und warum? Wo- durch wollten sie diese ersetzen?
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 77—86
Der Autor kommt zum Schluss, dass die Geltendmachung der im Titel des Artikels genannten Ansprüche sehr lange dauerte. Man stieß auf erhebliche Schwierigkeiten, die auf eine ablehnende Haltung des Königs gegenüber den Restitutionsforderungen, häufige Verlegung von Verhandlungen auf den nächsten Sejm sowie auf Mängel im Gerichtsverfahren zurückzuführen waren. Schuld an diesem Zustand war auch das Sejmgericht selbst, das nur zö- gernd arbeitete, wodurch die anhängigen Sachen sehr oft mit Verzug untersucht wurden. In der Regierungszeit von August II. und August III. wurde die Tätigkeit des Gerichts infolge der Se- jmkrise gelähmt.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 87—109
Der Autor zeigt, wie die Prärogative des englischen Monarchen im 17. und 18. Jahrhundert — in vielerlei Aspekten — durch die ständig wachsenden Ambitionen des Par- laments, die Position des Souveräns in der Staatsführung zu übernehmen, verdrängt wurde. Von den Bereichen, in denen es zwischen der Krone und dem Parlament zu Konflikten wegen der königlichen Prärogative kam, schildert der Autor u.a. law creation process (Gesetzgebungspro- zess) mit dessen erkennbaren Streitpunkten (der auf den Monarchen ausgeübte Druck, die von den Kammern verabschiedeten Gesetzentwürfe zu sanktionieren, die Frage der Suspendierung und Dispensierung usw.). Darüber hinaus gilt die Aufmerksamkeit des Autors den immer wie- der unternommenen Versuchen des Parlaments, die Zusammensetzung des königlichen Mini- steriums zu beeinflussen. In diesem Bereich zögerten die Kammern nicht, per fas et nefas zu handeln, indem sie das Amtsenthebungsverfahren gegen die königlichen Minister (z.B. Strafford oder Danby) einleiteten, wobei es sich in der Tat nicht um strafrechtliche sondern um politische Anklagen handelte. Der Autor kommt ferner auf die Bereiche zu sprechen, in denen der Monarch zu schnell auf seine Vorrechte verzichtete (z. B. in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit von Unterhauswahlen).
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 111—125
Im Herbst 1716 fand in Krakau ein großer Prozess gegen den Anführer von Beskiden-Räubern, Adligen Antoni Złotkowski und seine Gefährten statt. Einer der Angeklagten war Mikołaj Puchalski, der zusammen mit Złotkowski festgenommen wurde. Während des Kra- kauer Prozesses wurde ihm allerdings die Teilnahme an Raubüberfällen nicht nachgewiesen und er konnte deswegen nicht verurteilt werden. Es ist ebenfalls bekannt, dass dies nicht der einzige Versuch war, ihn vor Gericht zu stellen. Wahrscheinlich wurde er schon zuvor verhaftet und im Schlossgefängnis in Nowy Wiśnicz inhaftiert, aber auch damals lagen nicht genügend Beweise gegen ihn vor. Zum dritten Mal wurde Puchalski im April 1717 vor Gericht gebracht. Es war wieder das Strafgericht der Stadt Nowy Wiśnicz. Diesmal wurde er (vor allem aufgrund seiner eigenen Aussagen) der Teilnahme an mehreren Raubüberfällen überführt und zur Enthauptung und Vierteilung verurteilt. Das im Laufe des letzten Prozesses gesammelte Beweismaterial lässt vermuten, dass auch frühere Verhaftungen von Puchalski nicht grundlos waren. Wenn er auch nicht aktiv an Raubüberfällen teilnahm, so kommt es wahrscheinlich vor, dass er schon damals mit der kriminellen Welt verbunden war. Es stellt sich jedoch heraus, dass die Richter, die über sein Schicksal entschieden, keine voreiligen Schlüsse zogen und die Notwendigkeit erkannten, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 127—137
Im Jahre 1760 ergriffen die Adligen aus dem Kreis Slonim (Słonim) eine Initiative zur Rechtsreform. Jerzy Michalski äußerte einst eine Vermutung, dass diese darauf abgezielt war, die vierte Redaktion des Litauischen Statuts zu verfassen. Der den Anweisungen für die Sejm-Abgeordneten beigefügte Entwurf der Adligen ist allerdings nicht überliefert. In Wilna blieb ein zwei Jahre älterer Entwurf der Adligen aus demselben Kreis erhalten, der die Änderungen im Bereich des Gerichtswesens und Prozessrechts betraf. Der Artikel stellt den In- halt des letzteren in Umrissen dar.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 139-149
Unter den Rechtsquellen des Herzogtums Warschau spielten die in der Re- publik Polen vor den Teilungen geltenden Gesetze und Gebräuche eine bedeutende Rolle. Die in „Dziennik Wyroków Sądu Kasacyjnego Księstwa Warszawskiego“ [„Gerichtsblatt des Kassati- onsgerichtshofs des Herzogtums Warschau“] veröffentlichten Urteile sind insofern wichtig, als sie einen Einblick in die damaligen Praktiken der Gerichtsbarkeit sowie in die Quellen des ma- teriellen und prozessualen Rechts gewähren. Die Analyse der Urteile des Kassationsgerichtshofs des Herzogtums Warschau lässt schlussfolgern, dass sich diese Instanz nur selten auf das Recht aus der Zeit vor den Teilungen stützte.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 151—160
In Kroniki [Chroniken], die zwischen 1874 und 1912 in den meistgelesenen Warschauer Zeitungen erschienen, erforschte Bolesław Prus alle Facetten des Lebens in Warschau. Damit gemeint sind auch jene verborgenen, die mit der Schattenseite des Stadtlebens zusammen- hängen und in rechtlichen Vorschriften geregelt sind. Als Ergebnis seiner Forschungen hinterließ er Kroniki — eine bedeutende Wissensquelle über die rechtlichen Angelegenheiten der Stadt War- schau von damals. Dieses Bild, das nicht immer dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, wurde meisterhaft wiedergegeben.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 161-172
Im 19. Jahrhundert eroberte das Russische Kaiserreich den Nordkaukasus. Man siedelte dort hauptsächlich Kosaken an. Die einheimische Bevölkerung bekannte sich zum Islam, was sie mehr Persien und dem Osmanischen Reich annäherte. Nach der Revolution 1917 in Russland war der Nordkaukasus Schauplatz von Kämpfen zwischen den „weißen“ und „roten“ Streitkräften, sowie zwischen der einheimischen Bevölkerung und den Kosaken. Am Ende siegten die Bolschewiken und gliederten das Gebiet in die Sowjetunion an.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 173—188
Im vorliegenden Artikel werden die Gründungsumstände des Amtes des Generalregierungsdelegierten für Galizien (1919—1921), seine Stellung im politischen System sowie sein Aufgabenbereich in den ersten Monaten der Tätigkeit geschildert. Die Tatsachen über diese staatlich-administrative Institution sind im Vergleich zum Wissen über andere Strukturen der öffentlichen Verwaltung in den ersten Jahren der polnischen Staatlichkeit weniger bekannt. Die Quellenbasis für die Dissertation bilden Archivmaterialien aus Lemberg und Krakau. Die Amtstätigkeit des Generaldelegierten im Frühjahr 1919 wurde auf der Grundlage seines ersten Berichts für die Regierung wiedergegeben und mit Rundschreiben des Delegierten an die ihm untergeordneten Dienststellen ergänzt. Sie ergeben das Bild der rechtlichen Stellung des Gene- raldelegierten innerhalb des politischen Systems und dokumentieren die Art und Weise, wie er seine Pflichten in Bezug auf die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit erfüllte, die den Kompetenzen des Statthalters in Galizien unter österreichischer Herrschaft entsprachen. Darü- ber hinaus wird im Artikel die Position des Generaldelegierten Kazimierz Gałecki im Streit um das Modell des Verwaltungssystems auf den Gebieten des ehemaligen Königreichs Galizien und Lodomerien dargestellt.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 189—214
Am 24. Juni 1925 erließ der Finanzminister die Verordnung über die Orga- nisation von Finanzkontrolle. Sie trat am 1. September 1925 auf dem Gebiet der Finanzkammern Graudenz, Posen, Krakau, Lemberg und Oberschlesien, sowie am 1. Januar 1926 auf dem Gebiet der Finanzkammern Białystok, Brest, Kielce, Lublin, Lodsch, Luzk, Warschau und Wilna in Kraft. Damit wurde auch die im ehemaligen österreichischen Teilungsgebiet geltende Ordnung für Finanzwache [Przepis dla straży skarbowej] vom 19. März 1907 sowie die in anderen Kreisen geltenden „Vorschriften und Verordnungen“ aufgehoben.
Zuvor hatte der Finanzminister mit der Verordnung vom 21. Januar 1920 angeordnet, dass die Exekutivorgane, die zur Aufsicht über die Staatseinnahmen aus indirekten Verbrauchsteuern (Akzisen) und Monopolen im ehemaligen russischen Teilungsgebiet und in Kleinpolen gegründet worden waren, den Namen „Finanzkontrolle“ tragen werden.
Die Vereinheitlichung von Kompetenzbereichen der genannten Organe und ihrer Exekutivor- gane, die in den Finanzämtern für Akzise und staatliche Monopole vorgesehen waren (gegründet gemäß dem Gesetz vom 31. Juli 1919 über die vorübergehende Organisation von Finanzbehörden und -ämtern und der betreffenden Ausführungsverordnung), erfolgte mit dem Gesetz vom 14. Dezember 1923 über die Kompetenzbereiche der Exekutivorgane von Finanzbehörden und der betreffenden Ausführungsverordnung. Sie wurden unter dem gemeinsamen Namen „Finanzkon- trolle“ erfasst.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 215—223
Die Idee des Kommunismus enthielt das Versprechen, dass es ausreicht, das Privateigentum abzuschaffen und den Staat zum zentralisierten Organ zur Verwaltung der Produktionsmittel zu machen, damit er von selbst abstirbt. Allerdings warnten schon die Anar- chisten im 19. Jahrhundert und allen voran Michail Alexandrowitsch Bakunin davor, dass der Versuch, dieses Vorhaben zu verwirklichen, mit der Einsetzung eines überall herrschenden Despotismus enden müsse. Doch Karl Marx und Friedrich Engels blieben ihren kommunistischen Idealen bis an ihr Lebensende treu, weil die halbreligiösen Träumereien der Utopisten über die mühseligen Bemühungen der Forscher, die Geschichte der Menschheit zu verstehen, die Ober- hand gewannen. In dieser Situation hätten die Begründer des Marxismus unbewusst die ide- ologische Rechtfertigung der Interessen einer Kaste von Berufsrevolutionären, den künftigen Herrschern der kommunistischen Utopie, artikuliert, indem sie tatsächlich die Begründer einer neuen herrschenden Klasse waren, die einem sozialistischen Staat eigen ist.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 225—240
Heutzutage scheint es offensichtlich zu sein, dass zwischen der Legislative und Exekutive starke politische Verbindungen bestehen. Wenn es aber zur Durchsetzung der Tyrannei der parlamentarischen Mehrheit kommt, muss die Regierung de facto das Attribut der vielleicht auch relativen Unabhängigkeit von der „Parteispitze“ entbehren. Der politische Wille, der dem Volk entspringt, wird verzerrt: das Parlament und die Regierung verfolgen ihre eige- nen Ziele, losgelöst nicht nur von dem abstrakt denkbaren, öffentlichen Interesse, sondern auch von den in der Verfassung festgelegten Ordnungsprinzipien. Die korrigierende Funktion für die Exekutive und Legislative muss daher naturgemäß durch die Judikative übernommen werden. Das richterliche Prüfungsrecht von Gesetzen kam in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 28.11.1923 zum Vorschein. Die theoretische Begründung der richterlichen und gerichtlichen Ge- walt stammte von Erich Kaufmann.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
10-07-2020
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Abstract
| S. 241—252
Das Aufeinanderprallen der Vorstellungen über den Charakter der Ehe hatte auf den polnischen Gebieten in der Teilungszeit und nach der Wiedererlangung der Unabhän- gigkeit (1918) eine besondere Bedeutung. Die Vielfalt der damals geltenden Gesetze (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch von 1896, ungarisches Gesetz Nr. XXXI über die Ehe von 1894, rus- sischer Erlass über die Ehe von 1863, Teil I des X. Bandes und teilweise Teil I des XI. Bandes des russischen Reichsgesetzes von 1832, österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1811) stellte eine Herausforderung für die Kodifikatoren und Rechtspraktiker der Zwischen- kriegszeit dar. Im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hatten die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe im Zivilrecht noch oft einen gemischten Charakter — sie leiteten sich teilweise von religiösen Grundsätzen (z.B. das Hindernis der Glaubensverschiedenheit bzw. Priesterweihe) und teilweise von säkularen Grundsätzen des römischen Rechts (das Hindernis des Alters, der Verwandtschaft, Verschwägerung, Adoption, Bigamie bzw. der fehlerhaften Wil- lenserklärung) her. Vor diesem Hintergrund ist das ungarische Ehegesetz als modern anzusehen.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 253—270
Aufgrund des Verfassungsgesetzes vom 15. Juli 1920, das der Woiwod- schaft Schlesien weitgehende Selbstverwaltungsrechte, üblicherweise „Autonomie“ genannt, ge- währte, entstand eine Reihe von interessanten systempolitischen Lösungen, denen man zuvor in den polnischen Verfassungssystemen nicht begegnet war. Ihre Anwendung gab den Anstoß zur Einführung der einem Verfassungsstaat eigenen Instrumente, die für den Aufbau demokratischer Systeme entscheidend sind. Zu diesen Instrumenten gehörten auch parlamentarische Anfragen.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 271—294
Der Artikel besteht aus drei Teilen. Im ersten, einleitenden Kapitel wird der Weg zur Entstehung der Woiwodschaft Schlesien in der Zweiten Polnischen Republik, sowohl im proösterreichischen als auch im propreußischen Teil, dargestellt. Das zweite Kapitel bezieht sich auf die Übernahme der Justizverwaltung im ehemaligen preußischen Gebiet. Oberschlesien war zwar nicht direkt davon betroffen, aber die in Großpolen und Pommern eingesetzten Lösungen wurden in wesentlichem Umfang auf Oberschlesien übertragen. Darüber hinaus wird das in die- sem Gebiet vor der Wiedererlangung der Unabhängigkeit geltende System der Verwaltungsge- richtsbarkeit kurz umrissen. Das dritte Kapitel bildet den Hauptteil des Artikels und beschäftigt sich mit dem Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Woiwodschaft Schlesien. Neben der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit werden auch die Streitverfahren in Bergbausachen the- matisiert. Der Beitrag wird mit einigen Bemerkungen zur Amtssprache in Verfahren vor schle- sischen Verwaltungsgerichten abgeschlossen.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 295—309
Der Artikel befasst sich mit der Zählung der polnischen und deutschen Grä- ber aus der Zeit der schlesischen Aufstände im Kreis Pleß. Hier begannen die schlesischen Auf- stände und der Kreis Pleß galt als Hochburg des Aufstands. Die Teilnahme der Bevölkerung an bewaffneten Kämpfen wird aus der Perspektive von Verlusten der Polnischen Militärorganisation Oberschlesiens (sog. „Peowiacy“) und der auf der Gegenseite stehenden, deutschen Streitkräfte dargestellt. Dadurch erhält man einen Überblick sowohl über die erlittenen Verluste als auch über den Beitrag des Kreises Pleß zur Unabhängigkeit Polens und Angliederung eines Teils von Oberschlesien an das Mutterland. In Anbetracht der Tatsache, dass dieses Material bisher noch nicht veröffentlicht wurde und sich auf die erhalten gebliebenen Archivalien stützt, kann es die Antwort auf viele Forschungspostulate in dieser Materie liefern.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 311—331
Der Artikel stellt die Genese und rechtliche Grundlagen der Tätigkeit von polnischen Seegerichten in Großbritannien in den Jahren 1941 bis 1945 dar. Einen wichtigen Platz in der Studie nehmen die Umstände der Erlassung von Allied Powers Maritime Courts Act, 1941 und die Auswirkung dieser Norm auf das polnische Recht ein. Darüber hinaus werden die Änderungen des damals geltenden Strafrechts, sowohl des prozessualen als auch des materiellen, thematisiert. Der Autor kommt ferner auf die Hintergründe der Ernennung von Richtern an See- gerichten zu sprechen, sowie auf die Bemühungen der Minister Herman Libermann und Karol Popiel um die Gewährleistung ihrer richterlichen Unabhängigkeit.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
|
Abstract
| S. 333—348
Der Artikel befasst sich mit der Studie Zagadnienia gmin zbiorowych [Pro- bleme der Verbandsgemeinden] von Walenty Fojkis für die polnische Exilregierung aus dem Jah- re 1943. Dargestellt werden das Porträt des Autors, die Struktur der Studie sowie die einzelnen Überlegungen des Autors, in denen er sich auf die Auswahl des vom Standpunkt seiner eigenen Erfahrungen aus vorteilhaftesten Systems der Grundeinheit der territorialen Selbstverwaltung fokussierte. Entgegen dem Titel der Studie befürwortete Fojkis als beste Grundlage für die künf- tige territoriale Selbstverwaltung Polens nicht die Verbandsgemeinden, sondern die von Zweck- verbänden unterstützten Einheitsgemeinden.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
|
Abstract
| S. 349—372
Im Beitrag werden die Vorstellungen des in- und ausländischen slowa- kischen Widerstands im Zweiten Weltkrieg über das politische System der tschechoslowakischen Nachkriegsrepublik erörtert. Neben dem Konzept der konsequenten staatsrechtlichen Wiederher- stellung der Tschechoslowakei (1918-1938) existierte damals auch die Idee der Modifizierung des politischen Systems der Tschechoslowakischen Republik durch Transformation, die unter dem Einfluss der wachsenden Bedeutung der Sowjetunion im Krieg die Form eines volksdemokra- tischen Systems annahm.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
|
Abstract
| S. 373—387
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der bisher in breitem Umfang nicht erörterten Frage der Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen von Michał Staszków, die von Kazimierz Kolańczyk, Forscher des römischen Rechts aus Posen, vorgenommen wurde. Die mit den von Michał Staszków unternommenen Bemühungen um die Erteilung des Titels eines außerordentlichen Professors verbundene Bewertung, die bisher weder analysiert noch veröffent- licht wurde, bildet eine interessante Informationsquelle über die Einschätzung des Kattowitzer Forschers im wissenschaftlichen Milieu.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
|
Abstract
| S. 389—404
Die Rechtsgeschichte ist eine Disziplin der Rechtswissenschaften. Das Stu- dium der Rechtsgeschichte (insbesondere des polnischen Rechts) war während der Teilungszeit von Bedeutung, weil die Polen auf diese Art und Weise ihre nationale Identität manifestierten. Im 19. Jahrhundert war die Krakauer Universität das führende wissenschaftliche Zentrum, wo man auch die ersten rechtsgeschichtlichen Studienfächer unterrichtete. Deshalb wurden an die- ser Universität die ersten didaktischen Modelle entwickelt. Im 20. Jahrhundert wurden mehrere Versuche unternommen, das Bildungssystem jeweils an die Bedürfnisse der Zeit anzupassen. Besonders bemerkenswert scheint die Reform von 1975 zu sein, die im akademischen Milieu nicht positiv aufgenommen wurde. Nach mehr als 40 Jahren stützen sich einige polnische Uni- versitäten immer noch auf die Voraussetzungen dieses Modells.
Sprache:
PL
| Veröffentlichungsdatum:
09-07-2020
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Abstract
| S. 405—416
In der Zeit von 1968 bis 2018 wurde das römische Recht an der Schlesischen Universität Kattowitz unter anderem von Michal Staszków und Edward Szymoszek unterrichtet. Die Forscher waren nicht nur die ersten Lehrer in diesem Fach an der Fakultät für Recht und Verwaltung in Kattowitz, sondern trugen auch im Laufe ihrer akademischen Laufbahn zur Er- weiterung des Wissens in diesem Rechtsgebiet bei.
Im Bereich des römischen Rechts untersuchte Michał Staszków den römischen Prozess. Sei- ne bekanntesten Veröffentlichungen zu diesem Thema sind: die Artikel Vindicta, Vindex und die Monografie Vim dicere: Studia nad genezą procesu rzymskiego [Vim dicere: Studien über die Genese des römischen Prozesses]. Was den zweiten der genannten Forscher — Edward Szymo- szek, anbelangt, so lässt sich anhand seiner Veröffentlichungen feststellen, dass zum Gegenstand seines Interesses die Schule der Glossatoren bzw. der römische Prozess unter besonderer Berück- sichtigung des Richterstatus gehörten.
In den fünfzig Jahren des Bestehens der Fakultät für Recht und Verwaltung in Kattowitz hatten die beiden Romanisten ohne Zweifel einen bedeutenden Einfluss auf die Entwicklung des römischen Rechts. Gemeinsam für die Forscher war nicht nur die Tatsache, dass sie das römische Recht unterrichteten, sondern auch ihre Interessen. Im weiteren Verlauf seiner Karriere nahm Edward Szymoszek eine gründliche Analyse der Veröffentlichungen von Michał Staszków vor und die Tätigkeit seines Vorgängers beeinflusste die Ausrichtung seiner späteren Forschungen im Bereich des Prozesses.